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KNEIPP-Verein Braunschweig
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Satzung

Satzung

Satzung des Kneipp-Vereins Braunschweig e.V.


Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher, weiblicher, diverser Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.


§ 1   Name ● Sitz ● Rechtsform

Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Braunschweig e.V.

Er hat seinen Sitz in Braunschweig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Braunschweig unter der Registernummer 2394 eingetragen.


§ 2   Mitgliedschaften ● Verbandszugehörigkeiten

(1)

Der Kneipp-Verein Braunschweig e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention und somit auch dem Kneipp-Bund Landesverband Niedersachsen/Bremen.

(2)

Die Satzungen und Ordnungen dieser übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt.

(3)

Er ist wirtschaftlich und rechtlich selbständig.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3   Gemeinnützigkeit ● Zweck ● Aufgabe

(1)

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.

Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)

Der Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen. Diese soll sinngemäß erweitert, vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt allen Menschen nahegebracht werden.
  • außerdem die Förderung des Sports im Sinne Sebastian Kneipps.
(3)

Die Vereinsaufgabe wird insbesondere verwirklicht durch die

  • Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im
    Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport gemäß dem ganzheitlichen
    Gesundheitskonzept der Kneippschen Lehre unter Einbeziehung der Elemente
    Wasser, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Lebensordnung,
  • Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten
    Übungsleitern,
  • Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung
    Kneippscher Gesundheitseinrichtungen,
  • Bildung von Jugendgruppen,
  • Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der
    Gesundheitsbildung und Gesundheitsförderung.


§ 4   Mitgliedschaft

(1)

Als Mitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen beitreten. Die Mitgliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein.

(2)

Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3)

Für alle zur Familie gehörenden Personen (z.B. Ehegatten und minderjährige Kinder bis Ende einer Schul- und Berufsausbildung) kann eine Familienmitgliedschaft beantragt werden.


§ 5   Rechte der Mitglieder

(1)

Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.

(2)

Alle volljährigen Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(3)

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

(4)

Mitglieder und Personen die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 6   Pflichten der Mitglieder

(1)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.

(2)

Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein Ordnungsvorschriften zu beachten.

(3)

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Beitrag unbar zu leisten. Näheres ist in einer Beitragsordnung geregelt. Diese wird von dem Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.


§ 7   Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 a) Austritt
 b) Ausschluss
 c) Tod
 d) Auflösung Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß § 47 BGB
 e) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

(2)

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden.

(3)

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand per Mehrheitsbeschluss.

(4)

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang desBeschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversammlung zu begründen.


§ 8   Organe

 

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand


§ 9   Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalenderjahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.
Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstandsbeschluss festgelegt.Sie kann in Hybridform stattfinden.

(2)

Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei anstehenden Wahlen ist ein Wahlleiter zu wählen.

(3)

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt per Zustellung in schriftlicher und/oder elektronischer Form.

(4)

Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden.
Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

(5)

Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(6)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie muss auch einberufen werden, wenn dies von fünfzehn zahlungspflichtigen Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.

(7)

Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.

(8)

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts und
    der Jahresrechnung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Genehmigung des Haushaltsplans
    sowie Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
  • Wahl und Abwahl des Vorstandes
  • Wahl der zwei Kassenprüfer und einem Vertreter
  • Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  • Endgültige Entscheidung über strittigen Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ordnungen vorschlagen.
(9)

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Juristische Personen haben kein Stimmrecht.

(10)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein.
Auf Wunsch werden die Mitglieder des Vorstandes geheim gewählt. Blockwahl ist nicht erlaubt.

(11)

Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(12)

Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung mindestens zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Dauer von drei Jahren sowie mindestens ein Vertreter gewählt.

(13)

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als abgelehnt.

(14)

Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von einem Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll liegt vier Wochen nach der Versammlung für sechs Wochen in der Geschäftsstelle aus. Danach wird es bei den Akten des Vereins verwahrt.


§ 10   Vorstand

(1)

Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er besteht aus mindestens zwei bis zu fünf Mitgliedern (Teamvorstand) von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

(2)

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Sie ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.

(3)

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, bleibt die frei gewordene Stelle grundsätzlich unbesetzt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstandsmitglied durch Nachwahl ersetzt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder reduziert wird.

Würde durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Verein handlungsunfähig, ist vom verbleibenden Vorstand zwingend eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds einzuberufen.
Im Falle einer Nachwahl endet die Amtsperiode des nachgewählten Vorstandsmitglieds gleichzeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder.

(4)

Der Vorstand kann sich durch erfahrene Mitglieder unterstützen und beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse einsetzen, deren Aufgaben der Vorstand selbständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.

(5)

Einzelne Personen können vom Vorstand für bestimmte Aufgaben berufen werden.

(6)

Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Genaueres regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

(7)

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(8)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)

Der Vorstand erlässt Ordnungen (z.B. Beitragsordnung, Geschäftsordnung oder Ehrenordnung).

(10)

Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.


§ 11   Vergütung für die Vereinstätigkeit

(1)

Alle Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.

(2)

Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Ehrenamtspauschale maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a (EStG) aktuell geltenden steuerfreien Pauschalen gezahlt werden.
Der Vorstand beschließt, wem und in welcher Höhe die Ehrenamtspauschale gezahlt wird.

(3)

Der Verein kann zur Hilfeleistung auch Mitglieder entgeltlich anstellen.


§ 12   Datenschutz

 

Die erforderlichen persönlichen Daten werden unter Beachtung der DSGVO erhoben.


§ 13   Satzungsänderung ● Änderung des Vereinszwecks

(1)

Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.

(2)

Über die Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.


§ 14   Auflösung oder Aufhebung des Vereins ● Vermögensbindung

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitgliederversammlung beträgt sechs Wochen.

(2)

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.

(3)

Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Kneipp-Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V. sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.

(4)

Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

(5)

Bei der Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund e.V. und dem zuständigen Kneipp­Bund-Landesverband Niedersachsen/Bremen e.V. zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen ihrer aktuellen Satzungen zu verwenden haben.


§ 15   Schlussbestimmung ● Salvatorische Klausel ● redaktionelle Änderung

(1)

Die Neufassung der Satzung tritt mit Registrierung beim Amtsgericht in Kraft. Sie ersetzt die alte Satzung und muss unverzüglich umgesetzt werden.

(2)

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzungsneufassung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinn gemäß zur Durchführung zu bringen.

(3)

Rein redaktionelle Änderungen, die durch Anforderungen des Finanzamtes, anderer Behörden oder des Registergerichts erforderlich sind, kann der geschäftsführende Vorstand veranlassen.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist hierüber zu berichten.

👥 👥 👥  redaktioneller Stand: 2024-08-18

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. April 2024 in Braunschweig einstimmig angenommen. Sie ersetzt damit vollumfänglich die alte Fassung vom 14. Mai 2018 (Eintragung bei Registergericht: 23. Oktober 2018).

Diese Satzung wurde am 24. Juni 2024 beim Registergericht Braunschweig unter der Registernummer 2394 eingetragen.


Diese Satzung erarbeiteten folgende Vereins- und Vorstandsmitglieder (alphabetische Reihenfolge):
Jörg Iffarth, Jutta Martens (1.Vorsitzende), Andrea Soßna (Schatzmeisterin), Uwe Teichmann (Beirat).

Quellenhinweis:
Diese Satzung folgt in Gliederung und Text der Mustersatzung für Kneipp-Vereine (Stand: 2023-03-03) vom Kneipp-Bund Landesverband e.V. Niedersachsen/Bremen.

2025 | KNEIPP-Verein Braunschweig e.V.
  |
Sackring 35
  |
38118 Braunschweig
  |
Tel: 0531/123•3810
  |
eMail: kneipp-bs@t-online.de
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